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   OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11   

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https://dejure.org/2011,68990
OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11 (https://dejure.org/2011,68990)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.2011 - 2 UF 16/11 (https://dejure.org/2011,68990)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 2 UF 16/11 (https://dejure.org/2011,68990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 76 Abs 1 FamFG, § 114 ZPO, § 57 FamFG, § 63 FamFG, § 68 Abs 2 S 2 FamFG
    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur bei Antrag auf Prozess-/Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur bei Antrag auf Prozess-/Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11
    Dieser Antrag muss weiterhin innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (vgl. BGH NJW 87, 440).
  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11
    4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 83, 2145; BGH NJW 97, 1078, BGH FamRZ 2008, 868; vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 ZPO, Rdn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11
    4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 83, 2145; BGH NJW 97, 1078, BGH FamRZ 2008, 868; vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 ZPO, Rdn. 28 m.w.N.).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11
    4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 83, 2145; BGH NJW 97, 1078, BGH FamRZ 2008, 868; vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 ZPO, Rdn. 28 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12

    Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für Beschwerdeverfahren

    13 Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist nach § 117 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht, hier also das Oberlandesgericht, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rdnr. 1 ZPO; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11; 17. Februar 2011, 2 UF 7/11; 11. April 2011, 2 UF 48/11).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 UF 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

    5 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in FamRZ 2008, 868; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11; 17.Februar 2011, 2 UF 7/11).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2011 - 2 UF 299/11

    Familienverfahrensrecht: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist;

    8 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in FamRZ 2008, 868; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11; 17.Februar 2011, 2 UF 7/11).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 2 UF 7/11

    Auch nach Einführung des FamFG keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der

    4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in FamRZ 2008, 868; vgl. auch Beschluss des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11).
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